Satzung

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Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg des Früchte-Import und -Großhandels e.V. Stuttgart

Stand 18. November 1995

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahres Verbandes

1. Der Verband trägt den Namen

"Landesverband Baden-Württemberg des Früchte-Import und -Großhandels eV, Sitz Stuttgart".

2. Sitz des Verbandes ist Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Verbandszweck, Gemeinnützigkeit, Haftung

1. Zweck und Ziel des Verbandes ist die Förderung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftspolitischen Interessen des Früchte-Import-Groß- und Versandhandels in Baden-Württemberg, dazu gehören insbesondere:

a) Die Vertretung der Branche gegenüber den Großmarktverwaltungen/privaten Betreibern des Marktes.

b) Die Wahrnehmung der sonstigen, regionalen Interessen seiner Mitglieder in enger Zusammenarbeit mit den Ministerien, Behörden, und Organisationen in Baden-Württemberg.

c) Die Beratung und Vertretung der Mitglieder in ihren arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie in allen anderen Fragen, die den Berufsstand betreffen.

2. Der Verband verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele, sein Zweck Ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3. Die Haftung des Verbandes, der Mitglieder seiner Organe und der Geschäftsstelle ist soweit ausgeschlossen, als nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig und kann jeder Früchte-Import-, Groß- und Versandhandelsbetrieb in Baden-Württemberg beantragen.

2. Als fördernde Mitglieder können Personen, Unternehmen und Organisationen aufgenommen werden, die an der Arbeit des Verbandes Interesse haben und die Ziele des Verbandes fördern.

 

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3. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme abgelehnt werden.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) Durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener schriftlicher Kündigung und ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muß spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle des Verbands eingegangen sein.

b) Durch Löschung eines Unternehmens in Form einer juristischen Person im Handeslregister oder einer eingetragenen Genossenschaft im Genossenschaftsregister oder eines anderen Unternehmens durch Abmeldung beim Gewerbeamt oder einer Einzelperson durch Tod.

c) Durch Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgliedes bzw. Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse.

d) Durch Ausschluß auf Beschluß der Mehrheit des Vorstandes, wenn beitragssäumige Mitglieder länger als 1 Jahr trotz zweimaliger Mahnung mit ihren Verpflichtungen in Verzug sind.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das betroffene Mitglied jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen verloren. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Verbandes haben die gleichen Rechte, unabhängig vom Mitgliedsbeitrag.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Antragstellung an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung jedoch nur eine beratende Stimme.

3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen beruflichen und wirtschaftlichen Fragen.

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Verbandes einzuhalten und den Verband in der Erreichung seiner Ziele und in der Durchführung der satzungsgemäß getroffenen Verbandsentscheidungen zu unterstützen.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist für das volle Jahr zu entrichten und wird durch die Jahresmitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

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Organe des Verbandes

Die Organe des verbandes sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8

Der Vorstand

1. Der Vorstand übt die ihm satzungs- und gesetzmäßig zustehenden Befugnisse aus. Ihm gehören an:

a) Der Vorsitzende und 2 stellvertretende Vorsitzende

b) und das zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden jedoch nur dann tätig, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

 

§ 9

Aufgaben und Befugnisse des Verbandes

1. Der Vorstand hat in geeigneter Weise die Interessen des Verbandes gegenüber Behörden und Wirtschaft zu vertreten und den Verband nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leiten. Er ist gehalten, bei Eingang von Verpflichtungen für den Verband die Haftung der Mitglieder auf das Verbandsvermögen zu beschränken.

2. Der Vorstand ist berechtigt, in wichtigen Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen, jedoch nicht bis zur nächsten Versammlung aufgeschoben werden können, sofortige Maßnahmen zu treffen.

3. Die Vorstandschaft setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.

 

§ 10

Wahl des Vorstandes

1. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt und bleiben solange, im Amt, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

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3. Der Vorstand, seine Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 11

Beschlußfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Vorstandssitzung wird von Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die gefassten Beschlüsse sollen unter Angabe des Tages, der Sitzung und deren hier Anwesenden schriftlich niedergelegt und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

3. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen und durchzuführen, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

2. Die Jahresmitgliederversammlung findet jährlich einmal statt: sie wird gemäß § 9 vom Vorsitzenden einberufen und muss im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfinden.

2. Auf schriftlichen Antrag der Vorstandschaft oder eines Drittels der dem Verband angehörenden Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Antrag hat Zweck und Gründe der Einberufung zu enthalten.

3. Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher einzuberufen und zwar stets mittels schriftlicher Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich der Vorstandschaft mitgeteilt werden.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine die Ergebnisse und Beschlüsse enthaltene Niederschrift anzufertigen, die von Vorstand des Verbandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung des Verbandes koordiniert die Arbeit seiner Mitglieder und beschliesst über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere

 

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a) die Wahl des Vorstandes gemäß § 10 Ziff.1

b) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

c) die Genehmigung der Jahresabrechnung

d) die Beschlußfassung über die Beitragsfestsetzung

e) die Wahl des/der Rechnungsprüfers für die nächste Jahresrechnung

f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

g) die Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes

 

§ 14

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen.

2. Ein Beschluß über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

3. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur durch den Betriebsinhaber, volljährige Familienmitglieder des Betriebsinhabers, die im Betrieb mittätig sind, gesetzliche Vertreter des Betriebsinhabers oder Prokuristen ausüben. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied, sonstiges Personal oder Nichtmitglieder ist nicht statthaft.

4. Ein Mitglied ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt

a) wenn die Mitgliederversammlung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm beschließt

b) wenn sich die Mitgliederversammlung mit einem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied und dem Verband befasst.

 

§ 15

Geschäftsführung

1. Zur Erledigung der Verbandsarbeit und laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle unterhalten.

2. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden vom Vorstand bestellt.

3. Der Geschaftsführer nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

 

§ 16

Ausschüsse und Sachverständige

Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse ernennen oder sachverständige Personen beauftragen.

 

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§ 17

Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um den Verband oder die Branche in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder haben als solche keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 18

Auflösung des Verbandes

1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens und über die Einsetzung von Liquidatoren zu entscheiden.

3. Die Befreiung des Verbandes von der Körperschaftssteuer (§5 KSTG) hat zur Bedingung, daß im Falle der Auflösung des Verbandes das gebildete Vereinsvermögen zwingend auch einer von der Körperschaftssteuer befreiten Organisation zugute kommt.